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§ 2 SoUVO - Fördergutachten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
SoUVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Kind oder einer Schülerin oder einem Schüler nach § 1 Abs. 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat oder dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. 2Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus den Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben.

(2) Das Fördergutachten enthält Aussagen zu den in § 1 Abs. 2 genannten Punkten und eine Empfehlung, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.

(3) 1Veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Fördergutachten, so unterrichtet sie oder er die Erziehungsberechtigten unverzüglich darüber. 2Sie oder er gibt den Erziehungsberechtigten das Fördergutachten bekannt und bietet ihnen ein Gespräch über das Gutachten an.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Fördergutachtens bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Einsetzung einer Förderkommission verlangen. 2Verlangen die Erziehungsberechtigten die Einsetzung nicht, so übersendet die Schulleiterin oder der Schulleiter das Fördergutachten der nachgeordneten Schulbehörde.