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§ 4 SoUVO - Feststellungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
SoUVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft die Landesschulbehörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission.