§ 4 SoUVO - Feststellungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- SoUVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft die Landesschulbehörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission.