§ 3 SoUVO - Förderkommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- SoUVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Förderkommission ein, die aus
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der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,
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den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und
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den Erziehungsberechtigten
besteht. 2Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. 3Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 4Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Förderkommission empfiehlt der nachgeordneten Schulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.
(3) 1Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. 2Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied übersendet die Empfehlung der Förderkommission und das Fördergutachten an die nachgeordnete Schulbehörde. 2Es unterrichtet diese auch über die unterschiedlichen Auffassungen der Mitglieder, wenn die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung kommt.
(5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet.