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  • ab 18.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 EnSanSVG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden übertragen werden.