§ 5 EnSanSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
- Redaktionelle Abkürzung
- EnSanSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden übertragen werden.