§ 14 BörsenratsVO - Wahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Die Wahlgruppe wählt die Mitglieder aus ihrer Mitte.
(2) Auf die Wahlgruppe sind die §§ 2 bis 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über § 2 Abs. 3 hinaus auch sonstige zur Vertretung des Wahlberechtigten ermächtigte Personen wählbar sind.