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§ 14 BörsenratsVO - Wahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Die Wahlgruppe wählt die Mitglieder aus ihrer Mitte.

(2) Auf die Wahlgruppe sind die §§ 2 bis 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über § 2 Abs. 3 hinaus auch sonstige zur Vertretung des Wahlberechtigten ermächtigte Personen wählbar sind.