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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
Redaktionelle Abkürzung
EB-PflBGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

RdErl. d. MK v. 11. 5. 2020 - 45-80009/10/4/3 -

Vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)

- VORIS 21064 -

Bezug: RdErl. v. 30. 7. 2018 (Nds. MBl. S. 747, SVBl. 2019 S. 52)
- VORIS 21064 -

Die Ausbildung nach den Regelungen des PflBG vermittelt die für die selbständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie die Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Zentrale Pfeiler der Ausbildung sind dabei die Einrichtungen der praktischen Ausbildung sowie die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, welche die Auszubildenden bereits in einer frühen Phase ihrer Ausbildung prägen.

In Ergänzung der im PflBG normierten Ausführungen gelten hinsichtlich der Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung sowie zur Praxisanleitung folgende Regelungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geeignete Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in der Pädiatrie und Psychiatrie (§ 7 Abs. 5 PflBG)1
Praxisanleitung2
Schlussbestimmungen3
Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur PraxisanleitungAnlage