§ 53 AktO - Berufsgerichtliche Verfahren bei den Gerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als berufsgerichtliche Verfahren sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "DG"
Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter,
- 2.
unter dem Registerzeichen "Not"
Verfahren vor dem Senat für Notarsachen,
- 3.
unter dem Registerzeichen "StL"
Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,
- 4.
unter dem Registerzeichen "WiL"
Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen,
- 5.
unter dem Registerzeichen "DGH"
Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter,
- 6.
unter dem Registerzeichen "AGH"
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof,
- 7.
unter dem Registerzeichen "StO"
Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,
- 8.
unter dem Registerzeichen "WiO"
Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung sowie Anschrift:
- a)
Antragsteller oder Betroffener mit Beruf,
- b)
Antragsgegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
das Aktenzeichen und Sitz des Gerichts der Vorinstanz,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.