§ 52 AktO - Berufsrechtliche Verfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als berufsrechtliche Verfahren sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "EV"
anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte,
- 2.
unter dem Registerzeichen "StV"
berufsgerichtliche Verfahren gegen Steuerberater,
- 3.
unter dem Registerzeichen "WiV"
berufsgerichtliche Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname und Beruf sowie Anschrift des Betroffenen,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.