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Abschnitt 5 BienZFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchst. b und c sowie in Form einer Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 Buchst. a, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 und 2.2 gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlagen sind

5.2.1
für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bis zu 2 EUR je zu behandelndes Bienenvolk;

5.2.2
für Schulungsmaßnahmen

  1. a)

    100 % der nachgewiesenen, zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisation für Honorare, Reisekosten der Referentinnen und Referenten nach Maßgabe der NRKVO, Raummieten, Verbrauchsmaterialien und Leihgebühren für Präsentationstechnik; der Höchstbetrag der Zuwendung darf einen Betrag von 5 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde (45 Minuten) bei einer Teilnahmezahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen nicht übersteigen;

  2. b)

    für Ausstattungen, welche der Demonstration von Schulungsinhalten dienen, bis zu 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR an zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag, wobei die Förderung höchstens 500 EUR je Einzelobjekt und bei Lehrbienenständen bis zu 1 000 EUR je Einzelobjekt beträgt;

  3. c)

    für Informationsmaterialen zum weiteren Verbleib bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Rahmen von Schulungsmaßnahmen nach Buchstabe a zur Aus- und Weiterbildung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeschafft werden, bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben; die als zuwendungsfähig anerkannte Menge der angeschafften Informationsmaterialien ist teilnahmebezogen und darf die nachgewiesene Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zugehörigen Schulungsmaßnahme nicht übersteigen;

5.2.3
für Honiganalysen

a)auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu20 EUR je Probe,
b)zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu45 EUR je Probe,
c)in Kombination der Buchstaben a und b bis zu55 EUR je Probe,
d)auf Krankheitskeime bis zu15 EUR je Probe;

5.2.4
für Wachsanalysen bis zu 75 EUR je Untersuchung;

5.2.5
für Forschungsvorhaben bis zu 25 000 EUR jährlich insgesamt;

5.2.6
für die Förderung des Imker-Nachwuchses bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk;

5.2.7
für züchterische Maßnahmen - Varroatoleranz -

  1. a)

    bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk,

  2. b)

    bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk;

5.2.8
für züchterische Maßnahmen - Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale -

bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)