Abschnitt 5 BienZFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
- Redaktionelle Abkürzung
- BienZFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchst. b und c sowie in Form einer Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 Buchst. a, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 und 2.2 gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlagen sind
5.2.1
für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bis zu 2 EUR je zu behandelndes Bienenvolk;
5.2.2
für Schulungsmaßnahmen
- a)
100 % der nachgewiesenen, zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisation für Honorare, Reisekosten der Referentinnen und Referenten nach Maßgabe der NRKVO, Raummieten, Verbrauchsmaterialien und Leihgebühren für Präsentationstechnik; der Höchstbetrag der Zuwendung darf einen Betrag von 5 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde (45 Minuten) bei einer Teilnahmezahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen nicht übersteigen;
- b)
für Ausstattungen, welche der Demonstration von Schulungsinhalten dienen, bis zu 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR an zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag, wobei die Förderung höchstens 500 EUR je Einzelobjekt und bei Lehrbienenständen bis zu 1 000 EUR je Einzelobjekt beträgt;
- c)
für Informationsmaterialen zum weiteren Verbleib bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Rahmen von Schulungsmaßnahmen nach Buchstabe a zur Aus- und Weiterbildung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeschafft werden, bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben; die als zuwendungsfähig anerkannte Menge der angeschafften Informationsmaterialien ist teilnahmebezogen und darf die nachgewiesene Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zugehörigen Schulungsmaßnahme nicht übersteigen;
5.2.3
für Honiganalysen
a) | auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu | 20 EUR je Probe, |
---|---|---|
b) | zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu | 45 EUR je Probe, |
c) | in Kombination der Buchstaben a und b bis zu | 55 EUR je Probe, |
d) | auf Krankheitskeime bis zu | 15 EUR je Probe; |
5.2.4
für Wachsanalysen bis zu 75 EUR je Untersuchung;
5.2.5
für Forschungsvorhaben bis zu 25 000 EUR jährlich insgesamt;
5.2.6
für die Förderung des Imker-Nachwuchses bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk;
5.2.7
für züchterische Maßnahmen - Varroatoleranz -
- a)
bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk,
- b)
bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk;
5.2.8
für züchterische Maßnahmen - Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale -
bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)