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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BienZFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.5 sowie in Form einer Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4 und 2.2 gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlagen sind

5.2.1
für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bis zu 2 EUR je zu behandelndes Bienenvolk;

5.2.2
für Schulungsmaßnahmen

  1. a)

    bis zu 80 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisation für Raummieten, Leihgebühren für Präsentationstechnik, Reisekosten für Referentinnen und Referenten nach Maßgabe der NRKVO sowie Honorare bei einer Teilnahmezahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen bis zu 5 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde (45 Minuten),

  2. b)

    für Schulungsmaterialien bis zu 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR an zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag, wobei die Förderung höchstens 500 EUR je Einzelobjekt und bei Lehrbienenständen bis zu 1 000 EUR je Einzelobjekt beträgt;

5.2.3
für Honiganalysen

a)auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu20 EUR je Probe,
b)zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu45 EUR je Probe,
c)in Kombination der Buchstaben a und b bis zu55 EUR je Probe,
d)auf Krankheitskeime bis zu15 EUR je Probe;

5.2.4
für Wachsanalysen bis zu 75 EUR je Untersuchung;

5.2.5
für Forschungsvorhaben bis zu 25 000 EUR jährlich insgesamt;

5.2.6
für die Förderung des Imker-Nachwuchses bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk;

5.2.7
für züchterische Maßnahmen - Varroatoleranz -

  1. a)

    bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk,

  2. b)

    bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk;

5.2.8
für züchterische Maßnahmen - Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale -

bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)