BienZFördRdErl,NI - Bienenzucht-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

RdErl. d. ML vom 01.07.2024 - 102.2-60235-1/2023 -

Vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Geändert durch RdErl. vom 12. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 402)

- VORIS 78450 -

Bezug: RdErl. v. 05.07.2023 (Nds. MBl. S. 531)
- VORIS 78450 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 1 BienZFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

1.1 Die Länder Niedersachsen, die Hansestadt Bremen sowie die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie Forschungsvorhaben.

Niedersachsen und die Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO außerdem Zuwendungen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung nach Nummer 2.2.

Ziel ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, da die Honigbiene ein unverzichtbares Bindeglied im Ökosystem der Kulturlandschaft darstellt. Durch Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker sowie zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wird die Bienenzucht und -haltung gefördert.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 2 BienZFördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden:

2.1
unter finanzieller Beteiligung der EU in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg für

2.1.1
die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose sowie die Beschaffung von amtlich zugelassenen Bekämpfungsmitteln;

2.1.2
Schulungsmaßnahmen:

  1. a)

    von der Bewilligungsbehörde vor der Durchführung anerkannte Vortragsveranstaltungen und Lehrgänge mit Schulungscharakter,

  2. b)

    die Anschaffung von Ausstattung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen,

  3. c)

    die Anschaffung von Informationsmaterialien im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen;

2.1.3
Honiganalysen:

die Untersuchung von Honig durch Labore auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime;

2.1.4
Wachsanalysen:

Untersuchungen von Wachs durch Labore auf Rückstände von Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln;

2.1.5
Forschungsvorhaben:

die Durchführung praxisorientierter Forschung zu verschiedenen Aspekten der Bienenbiologie mit Schwerpunkten in Zucht und Verhalten, molekularer Mikrobiologie und Bienenkrankheiten, wobei die Laufzeit eines Forschungsvorhabens grundsätzlich über mehrere Jahre möglich ist;

2.2
ausschließlich aus Landesmitteln in Niedersachsen und der Hansestadt Bremen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für

2.2.1
die Förderung des Imker-Nachwuchses:

Neueinrichtung von Bienenständen;

2.2.2
züchterische Maßnahmen:

  1. a)

    Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz,

  2. b)

    Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale, z. B. Honigleistung, Sanftmut, soweit nicht von Buchstabe a erfasst.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 3 BienZFördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

Zuwendungsempfänger sind Imkerorganisationen, Bieneninstitute und Forschungseinrichtungen in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg. Beantragende Imkerlandesverbände (Erstempfänger) können die Zuwendung an die Imkerinnen und Imker (Letztempfänger) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 und an Züchterinnen und Züchter (Letztempfänger) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 gemäß VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 4 BienZFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

Für Forschungsvorhaben dürfen vom BMEL keine Bedenken gegen das Thema des Forschungsvorhabens bestehen. Die Bewilligungsbehörde teilt den Antragstellern das Ergebnis der Antragsprüfung im Bewilligungsbescheid mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)