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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BienZFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

7.3 Bewilligungszeitraum

7.3.1 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. In dieser Zeit müssen die Maßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden. Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen bis zwei Wochen vorher, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3.2 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beginnt am 1. Januar und endet am 30. September. Anträge dafür sind von den Landesverbänden (Erstempfänger) spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen bis zwei Wochen vorher, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. In dem in Satz 1 genannten Zeitraum müssen die Maßnahmen von den Letztempfängern durchgeführt und mit dem Erstempfänger abgerechnet werden.

7.4 Verwendungsnachweise sind mit dem Auszahlungsantrag einzureichen. Die Verwendungsnachweise müssen bis zum jeweils festgesetzten Termin

  • für kofinanzierte EU-Maßnahmen nach Nummer 2.1 zeitnah nach Abschluss des Projektes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres, und

  • für reine Landesmaßnahmen nach Nummer 2.2 bis zum 15. November des betreffenden Jahres

bei der LWK vorgelegt werden.

7.5 Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen muss anhand geeigneter Belege (z. B. Auftragserteilungen, Teilnahmelisten, Rechnungen nebst Zahlungsnachweisen) nachgewiesen werden. Mit dem Antrag auf Auszahlung wird im Fall der Weiterleitung bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 durch den Erstempfänger das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bestätigt.

7.6 Zuständig für die Auszahlung und Verbuchung der Zuwendung ist

  • für Maßnahmen nach Nummer 2.1 die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg (im Folgenden EU-Zahlstelle) und

  • für Maßnahmen nach Nummer 2.2 die LWK.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt

  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 durch die EU-Zahlstelle bis zum Ende des jeweiligen EU-Haushaltsjahres (15.10.) auf der Grundlage der in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres nachgewiesenen Ausgaben und

  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 durch die LWK bis zum Ende des Kalenderjahres.

7.8 Die Erstempfänger nach Nummer 2.2 werden bei einer Weiterleitung der Zuwendung ermächtigt, die Zuwendung auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Nachweise an die Letztempfänger auszuzahlen. Dabei sind die Prüfungsrechte nach Nummer 7.9 ausdrücklich zu gewährleisten.

7.9 Der Bewilligungsbehörde, den Rechnungsprüfungsbehörden und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten. Dazu zählen die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der jeweilige Landesrechnungshof, die Finanz-, Fach-, Aufsichts- und Kontrollbehörden in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die LWK.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)