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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 4 KlimaSchVerbG - Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
Redaktionelle Abkürzung
KlimaSchVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach Artikel 8 Satz 1 tritt das Gesetz am 20. Dezember 2023 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 4 Nummer 1 nach Artikel 8 Satz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 32a erhält folgende Fassung:

    "§ 32a
    Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

    (1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

    (2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch

    1. 1.

      eine Aufstockung,

    2. 2.

      einen Anbau oder

    3. 3.

      eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht,

    so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m2 beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

    (3) 1Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet, so ist über der Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. 2Dieselbe Pflicht besteht auch, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in seinen Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. 3Ausgenommen von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt wird.

    (4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall

    1. 1.

      anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

    2. 2.

      technisch unmöglich ist,

    3. 3.

      wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

    4. 4.

      auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind.

    2Die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2 entfallen auch, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist."

  2. 2.

    § 84 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2In den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 muss den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden; insbesondere soll die Errichtung von Solarenergieanlagen nicht verhindert oder übermäßig erschwert werden."