§ 13 NGesFBG - Finanzierung und Statistik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
Regelungen zu treffen, die § 33 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 PflBG und das hierzu in der Verordnung nach § 56 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 PflBG festgelegte Verfahren ergänzen,
- 2.
gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu regeln, soweit hierzu keine Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundes getroffen worden sind, und
- 3.
aufgrund des § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, soweit diese nicht von § 55 Abs. 1 PflBG erfasst werden.