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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 5 HMuPFördErl 2025 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 15 000 EUR. In besonders begründeten Einzelfällen, z. B. bei überregionalen oder schulverbindenden Projekten, kann der Zuschuss ausnahmsweise auf maximal 40 000 EUR angehoben werden. Abweichend von VV Nr. 1.1 Satz 3 zu § 44 LHO werden Projekte bereits mit einem Zuwendungsbedarf von mindestens 1 500 EUR gefördert, um insbesondere ehrenamtliche Antragsteller von kleinen Kulturorganisationen in ländlichen Regionen mit ihren Projekten berücksichtigen zu können.

5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung, Bewerbung und Durchführung von Projekten gemäß Nummer 1.1 zusätzlich entstehen. Der Honorarsatz kann bis zu 50 EUR pro Stunde betragen. Darüber hinausgehende Honorarsätze können nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie unvermeidbar sind und dies entsprechend begründet wird. Im Hinblick auf Reise- und Verpflegungskosten sind die Vorschriften des § 84 Abs. 4 NBG i. V. m. der NRKVO zu beachten.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen des Projektträgers. Im Einzelfall können für die Nutzung eigener Räumlichkeiten Kosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, soweit diese in der Projektzeit nicht für andere Projekte zur Verfügung stehen und die Kosten üblicherweise als Projektkosten abgerechnet werden. Diese Kosten dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)