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§ 11 PflegeEFördVO - Gesondert berechenbare Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

1Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 16 Abs. 1 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XI sind jeweils in entsprechender Anwendung

  1. 1.
    Zinskosten für Fremdkapital nach § 4 Abs. 1,
  2. 2.
    Zinskosten für Eigenkapital nach § 4 Abs. 2,
  3. 3.
    Abschreibungen nach § 5,
  4. 4.
    Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 6,
  5. 5.
    Aufwendungen für die Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 7.

2Für die Verteilung der Aufwendungen auf die Pflegeplätze gilt § 8 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)