§ 3 NKomInvFöG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) 1Die Investitionspauschale darf nur für Investitionsvorhaben, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 2Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionsvorhaben genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Der Eigenanteil der kommunalen Körperschaften darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch darf die Investitionspauschale nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
(3) 1Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Investitionsvorhaben aus den in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) genannten Förderbereichen zu verwenden. 2Bis zum 31. März 2017 sollten die Kommunen über mindestens die Hälfte ihrer Investitionspauschale verfügt haben.
(4) 1Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. 2Soweit Investitionsvorhaben schon vor dem 1. Juli 2015 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können dafür Mittel aus der Investitionspauschale herangezogen werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Investitionsvorhabens handelt. 3Die Erklärung ist mit dem Nachweis nach § 5 Abs. 2 vorzulegen.
(5) 1Im Jahr 2019 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. 2Nach dem 31. Dezember 2019 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 3Die besondere Fristbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.
(6) Auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Verbindung mit diesem Gesetz ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.