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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 UVollzO - Besuche von Anstaltsbediensteten

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1Der Anstaltsleiter soll in angemessenen Zeitabständen Gefangene in ihren Hafträumen aufsuchen. 2Der Gefangene soll regelmäßig durch Bedienstete aufgesucht werden, die mit seiner Betreuung befasst sind.