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  • ab 20.07.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 1 AADStudStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit seinem § 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.