§ 16 AADStudStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- AADStudStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210
(1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und - soweit erforderlich - mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. (1) Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.
(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
Für das Land Baden-Württemberg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Für das Land Berlin:
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Für das Land Brandenburg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Justiz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Der Senator für Justiz und Verfassung
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Für den Senat
Carsten L ü d e m a n n
Präses der Justizbehörde
Für das Land Hessen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Hessische Minister der Justiz
Das Land Mecklenburg Vorpommern:
Endvertreten durch den Justizminister
Für das Land Niedersachen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Für das Land Rheinland-Pfalz:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Für das Saarland:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
Für das Land Sachsen-Anhalt:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Angela K o l b
Für das Land Schleswig-Holstein:
Für den Ministerpräsidenten
Minister für Justiz, Arbeit und Europa
Uwe D ö r i n g
Vom 22. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 486)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 306) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit seinem § 16 Abs. 2 für Niedersachsen am 28. Juli 2007 in Kraft getreten ist.
Hannover, den 22. Oktober 2007
Niedersächsische Staatskanzlei
In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei
H ü d e p o h l
Ministerialdirigent