Anlage 1 EJagdBezVPRdErl - Muster-Jagdpachtvertrag
Bibliographie
- Titel
- Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
- Redaktionelle Abkürzung
- EJagdBezVPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78810
Das Land Niedersachsen (Domänenverwaltung/Moorverwaltung*), vertreten durch
(Verpächter) |
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und |
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Frau/Herr | |
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wohnhaft in | (Pächterin oder Pächter) |
schließen folgenden Vertrag:
§ 1 |
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(1) Der Verpächter verpachtet der Pächterin, dem Pächter oder den Pächterinnen oder Pächtern das Jagdausübungsrecht in dem in § 2 näher bezeichneten domänen-/moorfiskalischen * Eigenjagdbezirk
auf einer Gesamtfläche von ha.
(2) Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirks und die Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechts und schließt jegliche Haftung in Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus.
§ 2 |
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(1) Der verpachtete Jagdbezirk ist in dem anliegenden Lageplan eingezeichnet und wird wie folgt beschrieben:
(2) Zum Jagdbezirk gehören folgende angegliederte und mit verpachtete Grundstücke Dritter:
(3) Auf den Grundflächen
[_] darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
[_] darf die Jagd nur mit folgenden Beschränkungen ausgeübt werden:
Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
§ 3 |
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(1) Die Pachtzeit beträgt neun Jahre. Sie beginnt am 1. April [_____] und endet mit dem 31. März [_____] .
(2) Pachtjahr ist des Jagdjahr (1. April bis 31. März).
§ 4 |
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Bei Zahlungsverzug sind vom Fälligkeitstag ab Verzugszinsen von jährlich 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen.
(3) Die Pächterin oder der Pächter haben Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen
dem selbst bewirtschaftenden Verpächter oder
unmittelbar dessen Landpächterin oder Landpächter, auch wenn im Verhältnis zwischen dem Verpächter und der Ländpächterin oder dem Landpächter eine Wild- und Jagdschadenshaftung im Landpachtvertrag ausgeschlossen ist,
zu ersetzen.
Für Wild- und Jagdschäden an mit verpachteten Grundstücken Dritter haftet die Pächterin oder der Pächter unmittelbar.
(4) Bei nachträglicher Änderung der Größe des Jagdbezirks, z. B. infolge Abrundung, anderer Grenzziehung oder Grundstücksan- und -verkäufen erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis vom Beginn des nächsten Pachtjahres an entsprechend, sofern sich die Fläche um insgesamt mehr als 10 ha ändert.
Nur bei selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Landesbetrieben gemäß § 26 LHO.
§ 5 |
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(1) Zur Unterverpachtung und zur Ausstellung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen ist die Pächterin oder der Pächter nicht berechtigt.
(2) Die Pächterin oder der Pächter darf höchstens [_____] unentgeltliche Jagderlaubnisse, für die ein Jagdgast einen Jagderlaubnisschein gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 NJagdG mit sich führen muss, erteilen. Die Erteilung jeder Jagderlaubnis bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Jagderlaubnisscheine sind vom Verpächter gegenzuzeichnen und können von diesem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
§ 6 |
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(1) Die Pächterin oder der Pächter hat die in dem Jagdbezirk vorhandenen jagdlichen Anlagen und Einrichtungen in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.
(2) Die Pächterin oder der Pächter ist berechtigt, Hochsitze, Schirme, Blenden, transportable Ansitzleitern und ähnliche kleine Jagdeinrichtungen in landschaftsgerechter Weise in Abstimmung mit dem Verpächter oder den jeweiligen Pächterinnen oder Pächtern der Grundstücke zu erstellen.
(3) Hinsichtlich vorhandener jagdlicher Einrichtungen bei Pachtende gelten die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen des NJagdG.
§ 7 |
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(1) Die Pächterin oder der Pächter verpflichtet sich, den Jagdschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.
(2) Die Einstellung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
§ 8 |
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(1) Soweit der Jagdbezirk an einen Verwaltungsjagdbezirk des Verpächters grenzt, gilt hinsichtlich der Wildfolge § 27 NJagdG.
(2) Jagdliche Vereinbarungen der Pächterin oder des Pächters mit den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
§ 9 |
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(1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn
der Pächterin oder dem Pächter der Jagdschein nach den §§ 17, 18 oder 41 BJagdG versagt, eingezogen oder entzogen wird,
die Pächterin oder der Pächter rechtskräftig nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches oder § 38 BJagdG verurteilt ist,
die Pächterin oder der Pächter wiederholt oder in grober Weise den gesetzlichen Bestimmungen über die Jagdausübung oder den Bestimmungen dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gegebenen jagdlichen Verwaltungsvorschriften zuwiderhandelt,
die Pächterin oder der Pächter mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist.
(2) Das Verschulden von Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhaberinnen oder Jagderlaubnisscheininhabern oder Jagdgästen gilt - auch über § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus - als eigenes Verschulden der Pächterin oder des Pächters.
(3) Im Falle einer Kündigung hat die Pächterin oder der Pächter dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 10 |
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(1) Die Pächterin oder der Pächter kann den Pachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn die für die Jagdausübung zur Verfügung stehende Fläche um mehr als ein Fünftel kleiner geworden ist.
(2) Der Pachtvertrag erlischt, sofern der Jagdbezirk infolge Ausscheidens von Grundflächen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr erreicht.
§ 11 |
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(1) Sofern m ehrere Pächter an diesem Jagdpachtvertrag beteiligt sind, haften diese für alle Leistungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Kündigungsgründe in der Person einer Pächterin oder eines Pächters berechtigen den Verpächter zur Kündigung gegenüber allen Mitpächterinnen und Mitpächtern. Erlischt der Vertrag mit einem der Pächter, so kann der Verpächter innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Erlöschungsgrund Kenntnis erhalten hat, auch den übrigen Mitpächtern gegenüber zum Ende des Pachtjahres kündigen.
(2) Bei Tod einer Pächterin oder eines Pächters oder einer Mitpächterin oder eines Mitpächters richtet sich die Fortsetzung des Pachtvertrages nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Folgende Sonderregelungen werden vereinbart:
§ 13 |
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(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zur Anerkennung unterzeichnen:
Verpächter | Pächterin oder Pächter |
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Ort, Datum | ||
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Ort, Datum | Unterschrift | |
Dienstsiegel, Unterschrift | ||