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§ 8 NLVO-Pol - Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) § 44 NLVO findet für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen keine Anwendung.

(2) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt oder rechtlich geboten ist.

(3) 1Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung). 2Die Arbeitsleistung ist anhand von Leistungsmerkmalen zu beurteilen, die durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt werden. 3Weitere Inhalte, wie eine Befähigungseinschätzung, können durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehen werden.

(4) 1Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Für das Gesamturteil sind Rangstufen zu verwenden, die durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt werden. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können Richtwerte vorgegeben werden.

(5) 1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist im Beurteilungsverfahren einzubeziehen. 2Das Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung kann in einer vereinfachten Beurteilung in einem vereinfachten Beurteilungsverfahren fortgeschrieben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte einverstanden ist. 3Die Beurteilung ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen Beurteilungsrichtlinien.