Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 16 NVStättVO - Rauchableitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräumen in Kellergeschossen, Bühnen und notwendigen Treppenräumen muss Rauch abgeleitet werden können.

(2) Für das Ableiten von Rauch aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt eins vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt zwei vom Hundert der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je m2 Grundfläche.

(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m Höhe auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung ermöglichen.

(4) Notwendige Treppenräume müssen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben.

(5) Öffnungen zur Rauchableitung sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über Schächte mit einem strömungstechnisch äquivalenten Querschnitt ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel einer Außenwand der Ebene, von der Rauch abzuleiten ist, angeordnet sein.

(6) Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch Temperaturmelder ist zulässig.

(7) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius ausgelegt sein. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(8) Vorrichtungen zum Öffnen von Fenstern, die der Rauchableitung dienen, oder zum Öffnen oder Einschalten von Rauchabzugsanlagen oder der Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.

(9) An jeder Bedienungsstelle muss ein Hinweisschild mit dem Wort "Rauchabzug" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes vorhanden sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.