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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 147 GVGA - Verhaftung im Insolvenzverfahren
(§§ 21, 98 InsO)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach § 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 98 Absatz 3 InsO). 2Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.