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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AGInsO

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.