Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 6 HBeglG 2008 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2008
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und dessen Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende des Buchstabens d wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Am Ende des Buchstabens e wird das Semikolon durch das Wort "sowie" ersetzt.

      3. cc)

        Es wird der folgende Buchstabe f angefügt:

        "f)
        des Ausgleichsbetrages für das Land nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge;".

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

      1. 1.

        6 665 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) und

      2. 2.

        4 511 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt."

  2. 2.

    § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "2.
      der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und

      3.
      die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG."

    2. b)

      Nummer 4 wird gestrichen.