Art. 6 HBeglG 2008 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2008
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2008,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und dessen Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Am Ende des Buchstabens d wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
Am Ende des Buchstabens e wird das Semikolon durch das Wort "sowie" ersetzt.
- cc)
Es wird der folgende Buchstabe f angefügt:
"f)
des Ausgleichsbetrages für das Land nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge;".
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um
- 1.
6 665 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) und
- 2.
4 511 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt."
- 2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"2.
der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und3.
die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG." - b)
Nummer 4 wird gestrichen.