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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 5 HBeglG 2008 - Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2008
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 14 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

    Die Zahl "1,31" wird durch die Zahl "4,5" ersetzt.

  2. 2.

    Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

    "(2) 1Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt

    1. 1.

      keinen Schadenersatz von Dritten erhält oder

    2. 2.

      Schadenersatz zu leisten hat.

    2Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden."