Art. 5 HBeglG 2008 - Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2008
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2008,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 14 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:
- 1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Zahl "1,31" wird durch die Zahl "4,5" ersetzt.
- 2.
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) 1Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt
- 1.
keinen Schadenersatz von Dritten erhält oder
- 2.
Schadenersatz zu leisten hat.
2Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden."