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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JVRevGAAV - Ausschluss von der Heranziehung zu Prüfungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Zu Prüfungsaufgaben darf nicht herangezogen werden, wer an den zu prüfenden Vorgängen oder Unterlagen mitgewirkt hat oder davon betroffen ist.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)