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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 MilchWFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

3.1 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2.1, 2.1.2.2.2 sowie 2.1.2.4 ist die nach § 14 MFG zugelassene Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V. (LVN). Die Koordinierung und technische Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die LVN selbst oder von ihr beauftragte Dritte, die keine Unternehmen der Ernährungsindustrie oder Erzeugerinnen oder Erzeuger sind.

3.2 Begünstigte der Maßnahmen sind alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Be- und Verarbeitung oder der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Die Beihilfemaßnahmen umfassen keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten.

3.3 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 sind die LWK sowie der Fachverband der Milchwirtschaftler in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt e. V.

3.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 sind:

3.4.1
für Unterhalts- und Betriebsausgaben der staatlichen Bildungseinrichtung sowie für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen: LUFA Nord-West, Milchwirtschaftliches Bildungszentrum, Ammerländer Heerstraße 115-117, 26129 Oldenburg (Oldenburg),

3.4.2
für die Durchführung von praxisbezogenen Exkursionen der Studiengänge Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie und Milch- und Verpackungswirtschaft: Hochschule Hannover, Heisterbergallee 12, 30453 Hannover,

3.4.3
für die Durchführung von fachbezogenen Maßnahmen: anerkannte Institutionen und Verbände, deren Ziel die Aus- und Fortbildung des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses ist.

3.5 Es werden keine Zuwendungen gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt an

3.5.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie

3.5.2
Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472.

3.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)