MilchWFördErl,NI - Milchwirtschaft-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

Erl. d. ML v. 11.01.2024 - 102.1-63067/10-10 -

Vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)

Geändert durch Erl. vom 10. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 451)

- VORIS 78620 -

Bezug: Erl. v. 21.11.2023 (Nds. MBl. S. 961)
- VORIS 78620 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)

Abschnitt 1 MilchWFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), - im Folgenden: MFG -, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft aus Mitteln der niedersächsischen Milchumlage nach § 22 Abs. 1 MFG.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

1.2.1
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2607, vom 23.11.2023). Die Umlageverwendung erfolgt insbesondere auf Grundlage folgender Beihilfearten:

  • Artikel 21: Beihilfen für Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen,

  • Artikel 22: Beihilfen für Beratungsdienste,

  • Artikel 24: Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

  • Artikel 38: Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor,

1.2.2
des § 14 Abs. 1 und des § 22 Abs. 2 MFG und

1.2.3
der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26.11.2004 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2019 (Nds. GVBl. S. 267),

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Umlagemittel.

1.4 Ziele der Förderung

1.4.1
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 ist es, dem Bedürfnis nach umfassenden und aktuellen Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu entsprechen und somit zu einer Verbesserung des Absatzes von Milch und Milchprodukten beizutragen. Hierzu müssen die Informationen regelmäßig sach- und zielgruppengerecht aufbereitet sowie insbesondere auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel professionell transportiert werden. Im Rahmen von Fach- und Verbraucherausstellungen sowie Broschüren, Rezepten und sonstigen Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sollen Milch und Milchprodukte auf generische Art beworben werden. Dies soll auch durch den Dialog über Ernährungsverhalten und eine nachhaltige sowie vollwertige Ernährung erfolgen.

1.4.2
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 ist es, den Landwirtinnen und Landwirten einen hohen Wissensstand zu vermitteln, damit diese den vielfältigen und sich ständig ändernden Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Qualität, Tierwohl und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gerecht werden können.

1.4.3
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 ist es, mit geeigneten Beratungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit sowie der Klimafreundlichkeit und -resilienz der Milch erzeugenden Betriebe oder ihrer Investitionen beizutragen. Dazu kann auch die Beratung zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

1.4.4
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 ist es, neue Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge auf den Gebieten der Milcherzeugung, -verarbeitung und -vermarktung zu gewinnen, aufzubereiten oder bereitzustellen. Hierbei sollen ökologische, soziale und ökonomische Komponenten sowie die Gesundheit und das Wohl der Tiere gleichermaßen berücksichtigt werden.

1.4.5
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 ist es, im Auftrag des Landes durch eine amtliche Notierungskommission die Markttransparenz im Milchsektor zu erhalten und den Anforderungen des Marktes entsprechend weiterzuentwickeln.

1.4.6
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 ist es, mit den Qualitätsprüfungen und Schadstoffuntersuchungen als ergänzenden Bestandteilen der staatlichen Lebensmittelüberwachung dem präventiven, gesundheitsorientierten Verbraucherschutz sowie dem risikobasierten Krisenmanagement nachzukommen und die Qualität der Milch insgesamt zu verbessern. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass insbesondere im Bereich der RohmilchGütV vom 11.01.2021 (BGBl. I S. 47), der Butterverordnung vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1362), und der Käseverordnung i. d. F. vom 14.04.1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.10.2021 (BGBl. I S. 4723), gemäß Nummer 2.1.2.2.1 bestehende Kontrollsysteme und Untersuchungseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten, damit die Güte gefördert und erhalten wird.

1.4.7
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 ist es, die berufliche Bildung (Aus- und Weiterbildung) des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses zu unterstützen.

1.4.8
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 ist es, in Schulen und Kindertagesstätten die gewohnten Verzehrmuster der Kinder aufzubrechen und zu verändern. Durch eine entsprechende Wissensvermittlung kombiniert mit praktischen Anwendungsbeispielen sollen die Maßnahmen dazu beitragen, bei Kindern aus allen sozialen Schichten frühzeitig und nachhaltig gesundheitsorientierte Verhaltensweisen und Handlungskompetenzen aufzubauen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)

Abschnitt 2 MilchWFördErl - Gegenstand der Förderung

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78620

2.1 Fördergegenstände

Gefördert werden

2.1.1
Maßnahmen, die als Beihilfen i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - einzustufen sind:

2.1.1.1
Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbemaßnahmen generischer Art gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 MFG i. V. m. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472,

2.1.1.2
Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 i. V. m. § 14 Abs. 1 MFG i. V. m. Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472,

2.1.1.3
Beratung in den Bereichen Hygiene, Gewinnung, Anlieferung, Be- und Verarbeitung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 MFG i. V. m. Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2472,

2.1.1.4
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MFG i. V. m. mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472;

2.1.2
Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 MFG, die aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 17.07.2013 über die Staatliche Beihilfe SA.35484 (2013/C) (ex[2012/NN]) nicht als Beihilfe i. S. des Artikels 107 AEUV zu beurteilen sind:

2.1.2.1
Förderung der Markttransparenz gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. den §§ 20 und 24 MFG,

2.1.2.2
Qualitätsprüfungen und Schadstoffuntersuchungen bei Milch- und Milcherzeugnissen in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 1 MFG:

2.1.2.2.1 Qualitätsprüfungen,

2.1.2.2.2 Schadstoffuntersuchungen,

2.1.2.3
berufliche Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 4 MFG,

2.1.2.4
Begleitmaßnahmen des EU-Schulprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)

Abschnitt 3 MilchWFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
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Gliederungs-Nr.
78620

3.1 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.1.3, 2.1.2.1, 2.1.2.2.2 sowie 2.1.2.4 ist die nach § 14 MFG zugelassene Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V. (LVN). Die Koordinierung und technische Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die LVN selbst oder von ihr beauftragte Dritte, die keine Unternehmen der Ernährungsindustrie oder Erzeugerinnen oder Erzeuger sind.

3.2 Begünstigte der Maßnahmen sind alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Be- und Verarbeitung oder der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Die Beihilfemaßnahmen umfassen keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten.

3.3 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 sind wissenschaftliche Forschungseinrichtungen mit ausgewiesener Expertise im Bereich der Milchforschung. Die Expertise ist bei der Antragstellung durch den Nachweis bisher eingeworbener Drittmittel der letzten fünf Jahre, relevanter Publikationen oder relevanter Erfindungen aus dem Themengebiet zu belegen.

3.4 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 sind die LWK sowie der Fachverband der Milchwirtschaftler in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt e. V.

3.5 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 sind:

3.5.1
für Unterhalts- und Betriebsausgaben der staatlichen Bildungseinrichtung sowie für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen: LUFA Nord-West, Milchwirtschaftliches Bildungszentrum, Ammerländer Heerstraße 115-117, 26129 Oldenburg (Oldenburg),

3.5.2
für die Durchführung von praxisbezogenen Exkursionen der Studiengänge Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie und Milch- und Verpackungswirtschaft: Hochschule Hannover, Heisterbergallee 12, 30453 Hannover,

3.5.3
für die Durchführung von fachbezogenen Maßnahmen: anerkannte Institutionen und Verbände, deren Ziel die Aus- und Fortbildung des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses ist.

3.6 Es werden keine Zuwendungen gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt an

3.6.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie

3.6.2
Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472.

3.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)

Abschnitt 4 MilchWFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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4.1 Nach Artikel 21 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen Anbieterinnen und Anbieter von Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 über angemessene Kapazitäten in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen und Verlässlichkeit hinsichtlich deren Umsetzung verfügen. Die Angebote müssen allen milcherzeugenden Betrieben auf Grundlage objektiv definierter Kriterien gleichermaßen offenstehen.

4.2 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

4.3 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 unparteiisch sein und dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden.

4.4 Nach Artikel 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen bei Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung, die auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, getrennte Bücher über die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten führen.

4.5 Nach Artikel 38 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.

4.6 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 ergeben sich aus § 22 MFG.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)