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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 MilchWFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

6.1 Die ANBest-I und/oder ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG.

Aufträge Dritter, bei denen die LVN als Dienstleisterin auftritt, dürfen nur gegen kostendeckende Entgelte ausgeführt werden.

Die Zuwendungen sind von der LVN über das von ihr nach der Verordnung über die Erhebung der Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft zu führende Treuhandkonto unter Beteiligung der Bewilligungsbehörde auszuzahlen. Rückflüsse sind unverzüglich auf diesem Konto zu vereinnahmen.

Der LRH und das ML oder eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der in den Bescheiden festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

6.2 Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 hält die Bewilligungsbehörde ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden, vor. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendung auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

6.3 Vorbehaltlich von Maßnahmen der EU-Kommission und der Bundesregierung zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfe-Internetseite des ML folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:

Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte werden auch die Namen der einzelnen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, Art der Zuwendung und Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger angesiedelt sind, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger tätig sind (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.

Die Schwellenwerte i. S. des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 betragen

  • 10 000 EUR bei Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und

  • 100 000 EUR bei Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

6.4 Nach Artikel 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 darf in den Werbeveröffentlichungen nach Nummer 2.1.1.1 weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

6.5 Bei Projekten nach Nummer 2.1.1.4 müssen gemäß Artikel 38 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 die Ergebnisse des Projekts im Internet zur Verfügung gestellt werden und dort fünf Jahre verfügbar sein.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)