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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MilchWFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

5.1 Die Zuwendung an die LVN wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung als institutionelle Förderung gewährt. Mit der Zuwendung der Umlagemittel ist die Gesamtfinanzierung der mit der Wahrnehmung vom Land zugewiesenen Aufgaben entstehenden Ausgaben sicherzustellen. Um die Zahlungsfähigkeit der LVN am Jahresanfang zu sichern, kann vor der Bewilligung ein Vorschuss gewährt werden, der mit der Zuwendung für das laufende Jahr zu verrechnen ist.

Zuwendungsfähig sind:

  1. a)

    Personalausgaben:

    Personalausgaben werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze als zuwendungsfähig anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Personalausgaben, soweit diese unter den Durchschnittssätzen liegen. Über diese Durchschnittssätze hinaus dürfen Personalausgaben nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach dem TV-L erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die tarifvertragliche Eingruppierung korrekt erfolgt ist,

  2. b)

    Sachausgaben,

  3. c)

    Ausgaben für Investitionen.

5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.1.4, 2.1.2.1, 2.1.2.2.2 und 2.1.2.4 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. i der Verordnung (EU) 2022/2472 ist auf maximal 7,5 Mio. EUR je Projekt und Unternehmen begrenzt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.

5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Investitionsausgaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472, jedoch maximal 100 000 EUR, je drei Steuerjahren bei Demonstrationsprojekten.

5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Beratungsausgaben, jedoch maximal 25 000 EUR, je Dreijahreszeitraum für die Beratung einer oder eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten.

5.5 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Beratungsausgaben, jedoch maximal 200 000 EUR, je Dreijahreszeitraum für die Beratung einer oder eines einzigen in der Verarbeitung und Vermarktung tätigen Begünstigten.

5.6 Die Zuwendungen an andere Antragstellerinnen und Antragsteller als die LVN werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare bezuschusste Dienstleistung in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.3 kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.7 Etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Einrichtungen sind auf die zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, den Wissensaustausch und die Beratungsleistungen anfallen.

5.8 Eine direkte Auszahlung an die Begünstigten nach Nummer 3.2 erfolgt nicht.

5.9 Zuwendungsfähig sind

5.9.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 Ausgaben nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere für Veranstaltungen und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen sowie zur Veröffentlichung von Informationen über Milch und Milcherzeugnisse zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Ferner werden die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Übermittlung von Sachinformationen über generische milchwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung gefördert.

5.9.1.1
Die Zuwendungen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und der Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Nummer 2.1.1.1:

  1. a)

    Teilnahmegebühren,

  2. b)

    Reisekosten nach der NRKVO in der jeweils geltenden Fassung,

  3. c)

    Ausgaben für Veröffentlichungen und Internetseiten, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,

  4. d)

    Mieten für Ausstellungsräume und Stände sowie Ausgaben für Montage und Demontage,

  5. e)

    Ausgaben für symbolische Preise bis zu einem Wert von 3 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinnerin oder Wettbewerbsgewinner, die Anbieterinnen und Anbietern der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt werden, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

5.9.1.2
Die Zuwendungen dienen darüber hinaus zur Deckung der folgenden Ausgaben für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Nummer 2.1.1.1:

  1. a)

    Ausgaben für Veröffentlichungen in Printmedien und elektronischen Medien, Internetseiten sowie Werbefilme in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Erzeugnisse aus einer bestimmten Region oder ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Betroffenen gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; dies beinhaltet auch den Aufbau und den Betrieb einer Kommunikationsplattform,

  2. b)

    Ausgaben für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über

    • Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472, die auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen,

    • landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung in generischer Form;

5.9.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 Ausgaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere für die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Weiterbildung und zum Erwerb von Qualifikationen einschließlich Weiterbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen und Innovationsförderung (Personal- und Sachausgaben einschließlich Reisekosten nach der NRKVO).

Bei Demonstrationsvorhaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 weiterhin Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

  1. a)

    Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag von 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt,

  2. b)

    Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts,

  3. c)

    allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den in Artikel 21 Abs. 3 Buchst. d Nrn. i und ii der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden,

  4. d)

    Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts gilt als zuwendungsfähig.

5.9.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 Ausgaben nach Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere für die Beratung der betroffenen Milcherzeugerinnen und Milcherzeugern im Zusammenhang mit gesundheitlichen Aspekten der Tierhaltung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Förderfähig sind Beratungsleistungen von Beratungsdiensten;

5.9.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 Ausgaben nach Artikel 38 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2472:

5.9.4.1
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstige Beschäftigte, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,

5.9.4.2
Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig,

5.9.4.3
Ausgaben für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das jeweilige Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig,

5.9.4.4
Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des sog. Arm's-Length-Prinzips (Fremdvergleichsgrundsatz) von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,

5.9.4.5
Ausgaben für Tests und Untersuchungen, für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;

5.9.5
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 Ausgaben aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung von Notierungen, repräsentativen Preisermittlungen und repräsentativen Preiserhebungen gemäß der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08./26.09.2011 (nicht veröffentlicht) für den Betrieb der Geschäftsstelle der Notierungskommissionen und der für die Beschaffung, Ermittlung und Aufbereitung der Marktdaten entstehenden Kosten;

5.9.6
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 Ausgaben, die mit der Durchführung und Koordinierung des Schadstoffmonitorings und der Überwachung der Güteuntersuchungen zusammenhängen. Hierzu zählen die methodische Vorbereitung und die Aufstellung der Kontrollpläne, die Organisation der Probenahme und der Untersuchung sowie das Untersuchungsverfahren und die Aufbereitung und Weiterleitung der Ergebnisse. Ferner dient die Zuwendung der Erhöhung der Fachkompetenz der Kontrolleure (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen) und der Ausstattung der Kontrolleure mit Prüfgeräten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Überwachung der Güte-, Butter- und Käseprüfungen. Hierzu zählen auch Ausgaben für Untersuchungen, Reisen und Personal, die im Rahmen der Überwachung anfallen;

5.9.7
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 Ausgaben, die im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung zu oder von Landwirtinnen und Landwirten, Milchtechnologinnen und Milchtechnologen, Milchwirtschaftlichen Laborantinnen und Milchwirtschaftlichen Laboranten sowie in entsprechenden Fachstudiengängen anfallen. Hierzu zählen Unterhalts- und Betriebsausgaben, Neu- und Ersatzbeschaffungen für die praktische Aus- und Fortbildung in den staatlichen Bildungseinrichtungen sowie Informationsveranstaltungen für eine bessere praxisorientierte Berufsausbildung, sofern diese nicht vom Bildungsträger zu tragen sind;

5.9.8
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 Ausgaben, die für die Veranstaltung von Verkostungen in Bildungseinrichtungen, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll und Ausgaben zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;

5.9.9
etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Einrichtungen sind auf die Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, den Wissensaustausch und die Beratungsleistungen anfallen.

5.10 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

5.11 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität nach der Verordnung (EU) 2022/2472 oder der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nach der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschritten wird.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)