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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 MilchWFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), - im Folgenden: MFG -, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft aus Mitteln der niedersächsischen Milchumlage nach § 22 Abs. 1 MFG.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

1.2.1
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2607, vom 23.11.2023). Die Umlageverwendung erfolgt insbesondere auf Grundlage folgender Beihilfearten:

  • Artikel 21: Beihilfen für Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen,

  • Artikel 22: Beihilfen für Beratungsdienste,

  • Artikel 24: Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

  • Artikel 38: Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor,

1.2.2
des § 14 Abs. 1 und des § 22 Abs. 2 MFG und

1.2.3
der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26.11.2004 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2019 (Nds. GVBl. S. 267),

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Umlagemittel.

1.4 Ziele der Förderung

1.4.1
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 ist es, dem Bedürfnis nach umfassenden und aktuellen Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu entsprechen und somit zu einer Verbesserung des Absatzes von Milch und Milchprodukten beizutragen. Hierzu müssen die Informationen regelmäßig sach- und zielgruppengerecht aufbereitet sowie insbesondere auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel professionell transportiert werden. Im Rahmen von Fach- und Verbraucherausstellungen sowie Broschüren, Rezepten und sonstigen Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sollen Milch und Milchprodukte auf generische Art beworben werden. Dies soll auch durch den Dialog über Ernährungsverhalten und eine nachhaltige sowie vollwertige Ernährung erfolgen.

1.4.2
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 ist es, den Landwirtinnen und Landwirten einen hohen Wissensstand zu vermitteln, damit diese den vielfältigen und sich ständig ändernden Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Qualität, Tierwohl und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gerecht werden können.

1.4.3
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 ist es, mit geeigneten Beratungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit sowie der Klimafreundlichkeit und -resilienz der Milch erzeugenden Betriebe oder ihrer Investitionen beizutragen. Dazu kann auch die Beratung zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

1.4.4
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 ist es, neue Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge auf den Gebieten der Milcherzeugung, -verarbeitung und -vermarktung zu gewinnen, aufzubereiten oder bereitzustellen. Hierbei sollen ökologische, soziale und ökonomische Komponenten sowie die Gesundheit und das Wohl der Tiere gleichermaßen berücksichtigt werden.

1.4.5
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 ist es, im Auftrag des Landes durch eine amtliche Notierungskommission die Markttransparenz im Milchsektor zu erhalten und den Anforderungen des Marktes entsprechend weiterzuentwickeln.

1.4.6
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 ist es, mit den Qualitätsprüfungen und Schadstoffuntersuchungen als ergänzenden Bestandteilen der staatlichen Lebensmittelüberwachung dem präventiven, gesundheitsorientierten Verbraucherschutz sowie dem risikobasierten Krisenmanagement nachzukommen und die Qualität der Milch insgesamt zu verbessern. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass insbesondere im Bereich der RohmilchGütV vom 11.01.2021 (BGBl. I S. 47), der Butterverordnung vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1362), und der Käseverordnung i. d. F. vom 14.04.1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.10.2021 (BGBl. I S. 4723), gemäß Nummer 2.1.2.2.1 bestehende Kontrollsysteme und Untersuchungseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten, damit die Güte gefördert und erhalten wird.

1.4.7
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 ist es, die berufliche Bildung (Aus- und Weiterbildung) des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses zu unterstützen.

1.4.8
Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 ist es, in Schulen und Kindertagesstätten die gewohnten Verzehrmuster der Kinder aufzubrechen und zu verändern. Durch eine entsprechende Wissensvermittlung kombiniert mit praktischen Anwendungsbeispielen sollen die Maßnahmen dazu beitragen, bei Kindern aus allen sozialen Schichten frühzeitig und nachhaltig gesundheitsorientierte Verhaltensweisen und Handlungskompetenzen aufzubauen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)