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§ 14 NHafenO - Nutzungsverbote

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat.