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  • ab 02.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 13 NHafenO - Gefährliche Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder offenem Feuer sind verboten

  1. 1.

    in Laderäumen,

  2. 2.

    in der Nähe offener Luken,

  3. 3.

    in Schuppen, Lagerhallen und Silos, auf Lagerflächen, auf Rampen und in Zugängen zu Schuppen, Lagerhallen, Silos und Lagerflächen, im Umschlagbereich sowie auf Flächen, auf denen sich gefährliche Güter befinden,

  4. 4.

    beim Bunkern von Treibstoff,

  5. 5.

    auf Tankschiffen, sofern nicht durch die für den Umschlag Verantwortlichen einzelne Räume vom Verbot ausgenommen sind, und

  6. 6.

    an Deck auf Schiffen, die gefährliche Güter geladen haben.

(2) 1Heißarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde durchgeführt werden. 2Die Hafenbehörde kann für einzelne Hafenteile Ausnahmen zulassen.

(3) Heißarbeiten an einem Tank, der dem Transport brennbarer Gase oder Flüssigkeiten dient, und dessen Zubehörteilen dürfen nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.

(4) Auf einem Tankschiff, dessen Ladungstanks nicht entgast sind, dürfen Heißarbeiten nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.