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§ 14 NHafenO - Nutzungsverbote

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für die Benutzung durch derartige Schiffe freigegeben hat.