§ 14 NHafenO - Nutzungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für die Benutzung durch derartige Schiffe freigegeben hat.