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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 19 NPGHarzNI - Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2Er berät die Nationalparkverwaltung zu wissenschaftlichen Fragestellungen, die die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks betreffen. 3Der wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.

(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den wissenschaftlichen Beirat über

  1. 1.
    den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen und
  2. 2.
    die laufenden und abgeschlossenen Forschungsvorhaben.