§ 18 NPGHarzNI - Nationalparkbeirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks (§ 3), des weiteren Zwecks (§ 4) und der nach § 5 Abs. 1 zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks beratend mit. 3Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes. 4Der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.
(3) Dem gemeinsamen Beirat nach Absatz 1 Satz 4 gehören an:
- 1.für die Landkreise Goslar, Osterode am Harz und Wernigerode je ein Mitglied,
- 2.für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Elbingerode (Harz), Herzberg am Harz, Ilsenburg, Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Gemeinden Elend, Schierke und Stapelburg, die regionale Planungsgemeinschaft Harz und den Zweckverband Großraum Braunschweig je ein Mitglied,
- 3.für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein Mitglied,
- 4.für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,
- 5.für die für Denkmalpflegeangelegenheiten zuständigen Fachbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ein Mitglied,
- 6.für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein Mitglied,
- 7.für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg ein Mitglied,
- 8.für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,
- 9.für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,
- 10.für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,
- 11.für den Harzklub e.V. ein Mitglied,
- 12.für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. ein Mitglied,
- 13.für den Harzer Verkehrsverband e. V. ein Mitglied,
- 14.für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,
- 15.für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,
- 16.für den Landessportbund Niedersachsen e. V. und Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. je ein Mitglied sowie
- 17.für die Vereine, die nach § 60 NNatG oder nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt wurden, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des gemeinsamen Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gemeinsam auf Vorschlag der Körperschaften, Behörden, Vereine und Gesellschaften jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(5) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gemeinsam.
(6) Die obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geben dem gemeinsamen Beirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.