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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 10 GenAktVfg - Die Führung der Sammelakten

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

Sammelakten erhalten ihr besonderes Aktenzeichen nach Vorschrift des Behördenleiters. Den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter bleibt vorbehalten, für ihren Bezirk eine einheitliche Regelung zu treffen, auch können sie bestimmen, in welchem Umfange und in welcher Form ein Inhaltsverzeichnis zu den Sammelakten zu führen ist. Die Verwendung der Aktenzeichen und -bezeichnungen des Generalaktenplans ist gestattet. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist den Akten die Bezeichnung als "Sammelakten" zu geben, dem Aktenzeichen als Unterscheidungszeichen ein großes E und der Aktenbezeichnung der Zusatz "Einzelsachen" beizufügen, um Verwechslungen mit den entsprechenden Generalakten vorzubeugen. Es kann auch zweckdienlich sein, General- und Sammelakten durch die Farbe der Aktendeckel oder der Aktenfahnen zu unterscheiden. Soweit es sich um Sammelakten handelt, die über denselben Gegenstand für jede Behörde geführt werden müssen, ist der Nummer des Generalaktenplans der Ortsname, gegebenenfalls eine leicht verständliche Abkürzung desselben hinzuzufügen, z.B. 3210 Hann. (Hannover). Einer weiteren Kenntlichmachung als Sammelakten bedarf es im Aktenzeichen dann nicht. Die Bildung der Geschäftsnummer richtet sich nach § 7, also: Aktenzeichen - Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle (falls mehrere Abteilungen vorhanden). Unterscheidungszeichen.