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Art. 8 KSK/SKZStV - Kündigung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Länder können ihn frühestens zum 31. Dezember 2017 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Länder schließen spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung eine öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten Artikel 2, 3 und 4 für die Sparkasse und Artikel 5 für den Zweckverband weiter.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.