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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 11 GenAktVfg - Die Verzeichnisse der Sammelakten der einzelnen Behörden

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

Jede Behörde stellt für ihren Geschäftsbereich ein ihrem Bedürfnis angepaßtes Sammelaktenverzeichnis auf. Der Behördenleiter entscheidet, ob das Verzeichnis unter Verwendung des anliegenden Musters (Anlage 2) oder in einfacherer Form aufzustellen ist.