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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL StrH WHV-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

6.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt für bauliche Anlagen 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten 5 Jahre. Der Zeitraum beginnt mit Vorlage des Verwendungsnachweises und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Zweckbindungsfrist.

6.2 Die Bewilligungsbehörde gibt dem Zuwendungsempfänger auf, auf die Förderung, z. B. auf Bauschildern und nach Fertigstellung, in geeigneter Weise hinzuweisen.

6.3 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 BHO sowie die Prüfrechte des LRH i. S. des § 91 LHO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)