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§ 7 NBeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand

  1. 1.

    in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

  2. 2.

    in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.

2§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.