Art. 1 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- KlimaSchVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Klimagesetz vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Solarenergieanlagen Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus solarer Strahlungsenergie,
- 2.
Photovoltaikanlagen Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
- 3.
Freiflächenanlagen Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht sind,
- 4.
Agri-Photovoltaikanlagen Freiflächenanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.
(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels."
- b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- 2.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Niedersächsische Klimaziele,
Strategien des Landes, Klimarat". - 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Niedersächsische Klimaziele,
Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion,
Berücksichtigungsgebot". - b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.
- bbb)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- "1.
die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,".
- ccc)
In Nummer 2 wird die Jahreszahl "2040" durch die Jahreszahl "2035" ersetzt.
- ddd)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch
- a)
die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,
- b)
die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2035, davon mindestens 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus anderen als Freiflächenanlagen,".
- eee)
Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- fff)
Es werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
- "5.
die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Millionen Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und
- 6.
die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie für die Stärkung der Klimaresilienz."
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Das Land wirkt gemeinsam mit den regionalen Planungsträgern auf die Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie bis Ende des Jahres 2026 hin."
- c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt und nach dem Wort "Versorgungssicherheit" werden ein Komma und die Worte "der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes" eingefügt.
- bb)
Satz 2 wird gestrichen.
- cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort "Klimaschutzziele" wird durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.
- dd)
Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:
"3Die sozialverträgliche Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in privatrechtlichen Unternehmen gehört zu den besonderen Interessen des Landes, die die auf Veranlassung des Landes in die Aufsichtsorgane dieser Unternehmen gewählten oder entsandten Mitglieder nach § 65 Abs. 6 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen haben."
- d)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klimaziele dienen, liegt im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. 2Die Landesverwaltung soll Verfahren, die Vorhaben nach Satz 1 betreffen, vorrangig führen. 3Im Übrigen hat die Landesverwaltung, soweit nicht im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes etwas Besonderes bestimmt ist, die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor einer Entscheidung über Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. 4Hierzu sind die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist."
- 4.
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
"§ 3a
Planung von Freiflächenanlagen1Die Planung von Freiflächenanlagen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 soll auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen insbesondere erfolgen auf
- 1.
kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht,
- 2.
Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,
- 3.
altlastenverdächtigen Flächen sowie
- 4.
Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
(Grundsatz der Raumordnung). 2Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden (Grundsatz der Raumordnung)."
- 5.
§ 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4
Strategie zum Klimaschutz(1) 1Die Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Klimaschutzstrategie erstmals im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort. 3Sie berücksichtigt dabei in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.
(1) Die nach Absatz 1 Satz 2 fortzuschreibenden Klimaschutzstrategien müssen insbesondere enthalten:
- 1.
die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des für das Jahr 2030 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Minderungsziels schrittweise erreicht werden sollen,
- 2.
die Festlegung von Zielen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft und
- 3.
eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schrittweise erreicht werden sollen."
- 6.
Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
"§ 4a
Maßnahmen zum Klimaschutz(1) Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, und setzen diese um, wobei auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.
(2) 1Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.
(3) Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen die besondere Bedeutung
- 1.
der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2,
- 2.
von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,
- 3.
der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und
- 4.
der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung."
- 7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung legt fest, wie das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ziel erreicht werden soll. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Strategie mindestens alle fünf Jahre fort. 3§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
- b)
In Absatz 2 Nrn. 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
- c)
Absatz 3 wird gestrichen.
- 8.
§ 6 erhält folgende Fassung:
"§ 6
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels(1) 1Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie mindestens alle fünf Jahre fort. 3§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Anpassungsstrategie enthält eine Beschreibung der Folgen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität, und benennt Handlungsnotwendigkeiten zur Minderung dieser Folgen und zur Stärkung der Klimaresilienz.
(3) Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6 a und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt."
- 9.
Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
"§ 6a
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels1Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Klimaresilienz, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen, und setzen diese um. 2Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden."
- 10.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch ein Monitoring."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte "den folgenden Berichten" gestrichen.
- bb)
Es werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:
- "2.
einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 4a,
- 3.
dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 7a Abs. 1 Satz 2,".
- cc)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 4 und 5.
- dd)
Am Ende der neuen Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- ee)
Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
- "6.
einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 6a."
- c)
In Absatz 3 werden die Worte "und zu veröffentlichen" gestrichen.
- d)
In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.
- e)
In Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
- f)
Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Berichte nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie die Darstellungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 6 sind von der jeweils für deren Erstellung zuständigen Stelle in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen."
- 11.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
"§ 7a
Klimarat(1) 1Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berät, die zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 beitragen. 2Die Beratung erfolgt insbesondere durch einen jährlichen Bericht, den der Klimarat der Landesregierung vorlegt. 3In seinem Bericht nimmt der Klimarat Stellung zur Entwicklung der Gesamt- und der Treibhausgasemissionen der Sektoren und bewertet die Maßnahmen nach § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Beitrag zur Erreichung der in Satz 1 genannten Klimaziele; er kann zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. 4Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union.
(2) 1Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums durch die Landesregierung berufen; mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein. 2Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung
- 1.
das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4,
- 2.
das Verfahren im Klimarat,
- 3.
die Zusammensetzung des Klimarats sowie das Nähere zur Berufung seiner Mitglieder,
- 4.
die Unterstützung des Klimarats durch eine Geschäftsstelle."
- 12.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Aufgaben des Landes". - 13.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8
Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen(1) 1Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2Hierzu sind die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen. 4Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt nicht, soweit die Anforderung nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
(2) 1Für den Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und für die Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2Die ermittelten Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. 3Die Verpflichtungen zur Ermittlung von Treibhausgaseinsparungen und -emissionen und zu ihrer Dokumentation gelten nicht, soweit diese nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend."
- 14.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für
Investitionen und Beschaffungen". - b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden."
- c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Brennstoffemissionshandelsgesetzes" die Worte "in der bis zum 15. November 2022 geltenden Fassung" eingefügt und die Worte "Artikel 1 des Gesetzes" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Die Landesregierung kann das Nähere zur Höhe des nach Satz 1 zugrunde zu legenden CO2-Preises durch Verwaltungsvorschrift regeln."
- 15.
Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
"§ 9a
Beauftragte für den Klimaschutz(1) 1Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. 2In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die oder der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden.
(2) Die oder der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten."
- 16.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Nutzung landeseigener Flächen". - b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) 1Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenanlagen und erfassen geeignete Flächen. 2Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenanlagen genutzt werden."
- 17.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe "bis 3" die Worte "gelten nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, und sie" eingefügt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Photovoltaikanlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden die Worte "anderen Personen" durch das Wort "Dritten" und das Wort "Photovoltaikanlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" ersetzt.
- 18.
In § 15 werden die Worte "Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1" durch die Worte "Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt und die Worte "sowie zur Umsetzung der Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6" gestrichen.
- 19.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Aufgaben der Kommunen". - 20.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich".
- b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Das Wort "Klimaschutzaufgaben" wird durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
- c)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) 1Für Zahlungen an Kommunen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend. 2Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht."