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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 22 NRKVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die §§ 2 bis 21 sind entsprechend für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung anzuwenden, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.