§ 22 NRKVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Die §§ 2 bis 21 sind entsprechend für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung anzuwenden, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.