Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 173 GVGA - Arten des Scheckprotestes
(Artikel 40 ScheckG)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. 2Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. 3Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.