§ 173 GVGA - Arten des Scheckprotestes
(Artikel 40 ScheckG)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
1Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. 2Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. 3Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.