Anlage 1 PrüfDENRdErl - Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Bibliographie
- Titel
- Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
- Redaktionelle Abkürzung
- PrüfDENRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Unter dem Prüfungsmodus ist die Art des Einsatzes der digitalen Endgeräte in Prüfungssituationen zu verstehen. Der Prüfungsmodus muss folgende Kriterien erfüllen:
Die Geräte können vor der Prüfung mit einem geringen technischen und zeitlichen Aufwand in einen Prüfungsmodus versetzt werden.
Der Prüfungsmodus ist für jede Aufsicht führende Person schnell und eindeutig erkennbar.
Im Prüfungsmodus besteht grundsätzlich kein Zugriff auf vor Beginn des Prüfungsmodus erstellte Dateien. Das gilt auch für Dateien, die mit zulässigen Hilfsmitteln erstellt wurden. Eine Bereitstellung von Material für die Prüfung in Dateiform ist allerdings zulässig.
Jeglicher Netzwerkzugriff der digitalen Endgeräte ist unterbunden oder ausschließlich für das Aktivieren, Deaktivieren und Überwachen des Prüfungsmodus und ggf. für die Bereitstellung benötigter Materialien nutzbar. In Prüfungen, in denen die Prüfungsleistung direkt am digitalen Endgerät erstellt wird (z. B. im Fach Informationsverarbeitung am Beruflichen Gymnasium) ist der Netzwerkzugriff zusätzlich für die Abgabe von mit dem Gerät erstellten Prüfungsleistungen erlaubt.
Wird im Rahmen eines Nachteilsausgleichs (vgl. § 23 der Bezugsverordnung zu a), § 37 der Bezugsverordnung zu b)) eine Textverarbeitungssoftware bereitgestellt, sind die Rechtschreib- und Grammatikprüfung deaktiviert.
Systeme, die in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung im Prüfungsmodus eingesetzt werden sollen, müssen zuvor einem Belastungstest durch das NLQ unterzogen werden. Die Schule nimmt dafür rechtzeitig, in der Regel bereits im Rahmen der Einführung der Geräte Kontakt mit dem NLQ auf. Nach erfolgreicher Testung werden genehmigte Systeme auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.
Die Schulen stellen sicher, dass auf den Geräten im Prüfungsmodus keine Programme bzw. Apps zugänglich sind, die eine unzulässige Hilfe in der Prüfung darstellen würden. Standardprogramme (wie z. B. ein Textverarbeitungsprogramm, ein Tabellenkalkulationsprogramm und ein Präsentationsprogramm) sind bei deaktivierter Rechtschreib- und Grammatikprüfung nicht grundsätzlich als unzulässige Hilfe in der Prüfung zu werten.
Die Verwendung eines gemeinsamen Prüfungsmodus für verschiedene Fächer ist grundsätzlich zulässig, d. h., es dürfen auch zugelassene Hilfsmittel anderer Fächer zugänglich sein. Bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzlich zugängliche Hilfsmittel keinen erkennbaren Vorteil für die Prüfung bedeuten. Eine Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können, wird auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)