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  • ab 01.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL IKiGa - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 dieser Richtlinie an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)